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MIETBEDINGUNGEN

MIETBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge

1. Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter

(a) Indem Sie die Mietvertrags-Zusammenfassung unterzeichnen, akzeptieren Sie diese Mietbedingungen, die der Mietvertrags-Zusammenfassung beigefügt sind und/oder auf dem digitalen Tablet und/oder dem Mietvertragsumschlag angezeigt werden (Mietvertrags-Zusammenfassung und Mietbedingungen zusammen als der „Mietvertrag“ bezeichnet). Der Mietvertrag wird zwischen dem Mieter (wie in der Mietvertrags-Zusammenfassung benannt) und dem Vermieter geschlossen. Der Vermieter ist die KÖ Cars Autovermietung GmbH, Königsallee 2b, 40212 Düsseldorf, Deutschland, eingetragen am Amtsgericht Düsseldorf mit der Handelsregisternummer HRB 86689, Tel. +49 (0)211 54 05 71 61 (b) Die Parteien des Mietvertrags sind ausschließlich der Vermieter und der Mieter. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls ein anderes Unternehmen oder eine andere Person die Rechnung für die Miete teilweise oder vollständig bezahlt.

(c) Der Vermieter beabsichtigt, auf den Mietvertrag zu vertrauen. Soweit der Mieter Änderungen wünscht, sollte der Mieter verlangen, dass diese schriftlich erfolgen. Dies vermeidet Unstimmigkeiten darüber, was der Mieter vom Vermieter erwartet, und umgekehrt.

2. Mietzeit

(a) Der Mieter hat das Recht, den Mietwagen bis zu dem in der Mietvertrags-Zusammenfassung angegebenen Rückgabedatum zu nutzen („Mietzeit“).
(b) Der Vermieter kann einer Verlängerung der Mietzeit mündlich oder schriftlich zustimmen („Verlängerte Mietzeit“). Die Gesamtmietzeit beträgt jeweils maximal 90 Tage. Die Verlängerte Mietzeit unterliegt gegebenenfalls höheren Gebühren und/oder einer zusätzlichen Kautionszahlung, die dem Mieter jeweils vor der Verlängerung der Mietzeit mitgeteilt werden.
(c) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bedingungen kann der Mieter den Mietwagen vor dem Ende der vereinbarten Mietzeit zurückgeben und hierdurch den Mietvertrag vorzeitig beenden. Die Mietzeit verkürzt sich dementsprechend.
(I) Wenn der Mieter die Mietgebühr (gemäß Ziffer 5) im Voraus bezahlt und dadurch ein Sonderangebot erhalten hat, hat der Mieter eventuell keinen Anspruch auf eine etwaige Kostenerstattung aufgrund der vorzeitigen Beendigung
(II) Wenn der Mieter die Mietgebühren nicht im Voraus bezahlt hat, kann sich die vorzeitige Beendigung auf die Tagessätze und andere anwendbare Gebühren auswirken, wenn die ursprünglich vereinbarten Tagessätze und anwendbaren Gebühren an die konkrete ursprüngliche Mietzeit geknüpft waren. Der Vermieter empfiehlt, dass der Mieter mit dem Vermieter vor einer vorzeitigen Rückgabe des Mietwagens klärt, welche Auswirkungen eine vorzeitige Beendigung auf die Mietgebühren hat.
(III) Das gesetzliche Recht des Mieters zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Nutzung des Mietwagens

(a) Berechtigung: Der Mieter muss im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis für die jeweilige Mietwagenkategorie sein. Der
Vermieter kann einen Fahrer unter 25 Jahren gegen eine zusätzliche Gebühr erlauben.
(b) Berechtigte Fahrer: Allein der Mieter ist berechtigt, den Mietwagen zu führen, es sei denn, der Vermieter hat der Nutzung durch weitere
Fahrer, die die Voraussetzungen an Mieter für eine Berechtigung nach Ziffer 3(a) erfüllen, ausdrücklich zugestimmt („Berechtigte Fahrer“).
(c) Unzulässige Nutzung des Mietwagens: Der Mietwagen darf nicht genutzt werden:
(I) von einer Person, die wieder der Mieter noch ein Berechtigter Fahrer ist;
(II) zur Weitervermietung oder gewerblichen Personenbeförderung;
(III) für rechtswidrige, vorsätzliche oder bewusste Handlungen, die eine Personenverletzung oder den Verlust oder die Beschädigung einer
Sache bezwecken;
(IV) für Autorennen, zum Rasen, zum Testen der Zuverlässigkeit und der Höchstgeschwindigkeiten des Mietwagens oder um Personen das
Autofahren beizubringen;
(V) wenn der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Drogen ist;
(VI) für Fahrten in Länder oder an Orte außerhalb des Landes, in dem das Auto angemietet wurde, es sei denn, der Vermieter hat zuvor
seine ausdrückliche Zustimmung erteilt;
(VII) mit mehr Insassen als Sitzgurte verfügbar sind oder um Kinder ohne die rechtlich erforderlichen Kindersitze zu befördern oder
anderweitig unter Verletzung von gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen;
(VIII) zum Anschieben oder Abschleppen anderer Fahrzeuge oder Abschleppwagen, es sei denn, der Mietwagen ist mit einer Anhängerkupplung
ausgestattet;
(IX) auf unbefestigten Straßen, Rennstrecken oder Teststrecken;
(X) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen;
(XI) auf eine leichtsinnige oder rücksichtslose Art und Weise;
(XII) auf einem Flugplatz, Flughafen oder einer militärischen Einrichtung, die zum Start oder Landung, zum Rollen oder Parken von Flugzeugen
oder Luftgeräten (einschließlich zugehöriger Anliegerstraßen, Bereichen zur Treibstoffversorgung oder zum Parken von Gerätschaften
auf dem Boden, Flugvorfeldern, Wartungszonen und Hallen) bestimmt ist;
(XIII) zur Beförderung von Gütern, die schwerer sind als das für den Mietwagen zulässige Zuladungsgewicht oder von mangelhaft verleihen
oder schlecht gesicherten Gütern oder zur Erbringung von Kurierdiensten ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters; oder
(XIV) entgegen den im Land der Mietwagennutzung geltenden Gesetzen oder dem Mietvertrag.
(d) Übergabe des Mietwagens: Der Vermieter wird den Mietwagen in einem ordentlichen und fahrtüchtigen Zustand und mit der Ausstattung
an den Mieter übergeben, die nach den Sicherheitsvorschritten in Deutschland vorgeschrieben ist (z.B. Erste-Hilfe-Kasten, Reserverad und/
oder Warndreieck, soweit gesetzlich erforderlich). Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand des Mietwagens und der Ausstattung unverzüglich
nach Übergabe des Mietwagens zu überprüfen. Wenn der Mieter einen Schaden am Mietwagen oder sonstige Abweichungen bemerkt, ist
er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren, damit der Vermieter und der Mieter diese Schäden oder Abweichungen
schriftlich dokumentieren können. Das Dokument über bestehende Schäden und/oder Abweichungen („Übernahmeprotokoll“) kann als
Beweis für den Zustand des Mietwagens im Zeitpunkt der Übergabe dienen.
(e) Fahrten ins Ausland: Soweit der Mieter zu Fahrten ins Ausland berechtigt ist, ist der Mieter auf eigene Kosten dafür verantwortlich , sich
über die Sicherheitsvorschriften und -anforderungen des besuchten Landes zu informieren und diese Anforderungen einzuhalten.

4. Wesentliche Pflichten des Mieters

(a) Der Mieter ist verpflichtet:
(I) den Mietwagen immer abzuschließen und sämtliche Teile davon zu sichern, wenn der Mietwagen unbeaufsichtigt ist;
(II) den Mietwagen mit demselben Kraftstoffstand zurückzugeben, den er bei Übergabe hatte, es sei denn, der Vermieter und Mieter haben
anderweitiges vereinbart;
(III) vorbehaltlich § 536a Abs. 2 BGB niemanden ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters Arbeiten an dem Mietwagen
vornehmen zu lassen. Für den Fall, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, wird er dem Mieter etwaige Kosten nur erstatten, wenn der
Mieter einen Beleg für die erbrachten Arbeiten vorlegt;
(IV) den Öl- und Wasserstand sowie den Reifendruck während der Mietzeit regelmäßig zu kontrollieren;
(V) die Nutzung des Mietwagens unverzüglich zu beenden und den Vermieter zu kontaktieren, wenn der Mieter Kenntnis von Fehlern
oder Störungen des Mietwagens erlangt, die eine sichere Nutzung des Mietwagens beeinträchtigen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet,
etwaige im Armaturenbrett des Fahrerbereichs aufleuchtende Warnlichter zu berücksichtigen;
(VI) den Mietwagen bei der vereinbarten Rückgabestation während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Ein Mitarbeiter des Vermieters wird
den Zustand des Mietwagens überprüfen. Befindet sich der Mietwagen bei Rückgabe in einem Zustand, der eine gründliche Untersuchung
nicht erlaubt, wird der Mietwagen zunächst gereinigt und anschließend auf Schäden untersucht. Wenn der Vermieter eine Rückgabe
außerhalb der Öffnungszeiten ausdrücklich erlaubt hat, muss der Mieter den Schlüssel des Mietwagens diebstahlsicher durch Einwurf in die
üblicherweise bereitgestellte Schlüsselbox oder eine andere vom Vermieter benannte Vorrichtung zurückgeben. Der Mietwagen muss auf
dem Gelände des Vermieters oder an einem anderen vom Vermieter benannten Ort abgestellt werden;
(VII) vor der Rückgabe des Mietwagens zu prüfen, dass er keine persönlichen Gegenstände im Mietwagen hinterlassen hat;
(VIII) Geldbußen, Gebühren, Kosten, Aufwendungen oder andere Strafen zu zahlen, die im Zusammenhang mit der Mietwagennutzung
durch den Mieter, Berechtigte Fahrer oder sonstige Dritte, denen der Mieter die Nutzung des Mietwagens erlaubt hat, während der Mietzeit
verhängt oder erhobenwerden, etwa Geldbußen oder Gebühren wegen unerlaubten Parkens, Geschwindigkeitsüberschreitung oder unerlaubter
Benutzung der Busspur, City- oder andere Mautgebühren oder wegen Verstoßes gegen Straßenverkehrsgesetze im jeweiligen Land, soweit
nach den gesetzlichen Regelungen zulässig und nicht vom Vermieter verursacht;
(IX) geeigneten Kraftstoff zu nutzen, wie im Mietwagen angegeben, und
(X) den Kilometerzähler nicht zu öffnen oder zu manipulieren.
(b) Bei einem Unfall, Verlust oder Diebstahl des Mietwagens ist der Mieter zu Folgendem verpflichtet:
(I) Der Mieter hat dem Vermieter den Unfall, Diebstahl oder Verlust unverzüglich – gleich auf welche Weise – anzuzeigen. Der Mieter
hat bei einem Diebstahl spätestens binnen 2 Werktagen und in anderen Fällen binnen 5 Werktagen von dem Zeitpunkt, an der der Mieter
Kenntnis vom Ereignis erhält, eine Anzeige in Textform an dem Vermieter nachzureichen.
(II) Der Mieter hat jeden Diebstahl oder Verlust (oder gegebenenfalls jeden Unfall) sofort der Polizei anzuzeigen und den Vermieter zu
übermitteln.
(III) Der Mieter verpflichtet sich im eigenen Namen und im Namen anderer Fahrer, nicht die Verantwortung für einen Unfall anzuerkennen.
(IV) Der Mieter verpflichtet sich im eigenen Namen und im Namen sonstiger Fahrer, denen er die Nutzung des Mietwagens erlaubt hat,
die Namen und Anschriften von allen Beteiligten (einschließlich Zeugen) zu verlangen und diese gegebenenfalls an den Vermieter zu
übermitteln.
(V) Der Mieter verpflichtet sich im eigenen Namen und im Namen sonstiger Fahrer, denen er die Nutzung des Mietwagens erlaubt hat,
dem Vermieter sämtliche Mitteilungen oder andere Dokumente zu gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Unfall, Diebstahl oder
Verlust übermitteln.
(VI) Der Mieter muss mit dem Vermieter und der Versicherung des Vermieters zusammenarbeiten. Er muss insbesondere Anfragen
vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und zumutbare Unterstützung in allen Fragen und Gerichtsverfahren leisten.
(VII) Der Mieter muss die Originalschlüssel oder sonstige Vorrichtungen, die den Mietwagen entsperren und/oder es ermöglichen, den
Mietwagen zu starten, an den Vermieter zurückgeben.

5. Mietpreis und sonstige Gebühren; zusätzliche Services

(a) Der Mieter zahlt zu Beginn der Mietzeit die Tagessätze und anderen Entgelte, die für die Miete des Mietwagens gelten und in der
Mietvertrags-Zusammenfassung angegeben sind („Mietpreis“). Wenn die Mietvertrags-Zusammenfassung „Tag = Zeitraum von 24 Stunden“
angibt, meint ein Tag einen vollständigen oder teilweisen Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden vom Beginn der Mietzeit an. Bei
der Rückgabe wird eine Überschreitung der 24-Stunden-Frist um 29 Minuten toleriert.
(b) Abhängig von der jeweiligen Miete und der Angabe in der Mietvertrags-Zusammenfassung beinhaltet der Mietpreis auch Entgelte für über
die vereinbarte Kilometergrenze hinaus gefahrene Kilometer, für junge Fahrer, für zusätzliche Services oder Schutzpakete, etwa Haftungsreduzierung,
Pannenhilfe und zusätzlichen Versicherungsschutz.
(c) Der Vermieter kann zu Beginn der Mietzeit eine Kaution verlangen, soweit eine solche in der Mietvertrags-Zusammenfassung angegeben
ist. Sie dient der Sicherung künftiger Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Die
Kaution wird vom Vermieter nicht verzinst. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen. Im
Falle einer Beschädigung, eines Verlusts oder eines Diebstahls des Mietwagens während der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, eine
zusätzliche Sicherheit in Höhe des auf der Mietvertrags-Zusammenfassung angegebenen Betrags des Selbstbehalts (oder, falls keine
Haftungsreduzierung vereinbart wurde, in Höhe von EUR 2.000,00) von der Kredit- oder EC-Karte einzubehalten, die bei Beginn der Miete
vorgelegt wurde, es sei denn, die Parteien haben anderes vereinbart. Dies gilt nicht, wenn und soweit eine Haftung des Mieters offensichtlich
nicht in Betracht kommt bzw. den Betrag der zusätzlichen Sicherheit offensichtlich unterschreitet. Die Kaution wird in nicht wegen anderer
Forderungen verbrauchter Höhe auf die zusätzliche Sicherheit angerechnet. Der Vermieter wird die Kaution und die zusätzliche Sicherheit
innerhalb von 90 Tagen nach Rückgabe des Mietwagens oder bei Verlust oder Diebstahl des Mietwagens innerhalb von 90 Tagen nach dem
vereinbarten Ende der Mietzeit zurückzahlen, soweit die Sicherheit nicht zur Befriedigung der gesicherten Forderungen nach dem Mietvertrag
verwendet wurde.
(d) Der Mieter hat an den Vermieter folgende Zahlungen zu leisten:
(I) sämtliche anfallenden zusätzlichen Gebühren, etwa für eine Verlängerte Mietzeit oder für die verspätete Rückgabe des Mietwagens
nach Ende der Mietzeit;
(II) sämtliche Strafen, Gebühren, Geldbußen und Gerichtskosten wegen ordnungswidrigen Parkens oder ordnungswidriger Benutzung
der Busspur, für Maut und Straßennutzungsgebühren, wegen Verkehrsverstößen oder wegen sonstiger Vergehen im Zusammenhang mit der
Nutzung des Mietwagens zulasten des Vermieters;
(III) für eine Anhängerkupplung;
(IV) die nachfolgenden Schadens-/Aufwendungsersatzpauschalen, es sei denn, der Mieter hat den Schaden nicht zu vertreten und/oder
er weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist oder der Vermieter weist nach, dass ein höherer Schaden entstanden ist:
(aa) eine angemessene Bearbeitungsgebühr von bis zu EUR 30,00 je Verstoß für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen nach Ziffer
5(d)(II);
(bb) eine Rückführungsgebühr von bis zu EUR 150,00, entsprechend den tatsächlichen Kosten die Rückführung, wenn der Mietwagen nicht
wie in der Mietvertrags-Zusammenfassung angegeben an der ursprünglichen Mietstation zurückgegeben wurde;
(cc) eine Reinigungsgebühr von bis zu EUR 100,00 zum Ausgleich angemessenerweise aufgewendeter Kosten, wenn der Mieter den
Mietwagen nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgibt, etwa aufgrund von Rauchen im Mietwagen oder bei grober Verschmutzung.
(e) Akzeptierte Zahlungsmittel sind Kredit- und EC-Karte.

6. Datenschutz

(a) Der Schutz der Daten des Mieters ist dem Vermieter ein wichtiges Anliegen. Der Vermieter verarbeitet und nutzt die Daten des Mieters nach
Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(b) Der Vermieter übermittelt die Daten des Mieters gegebenenfalls an verbundene Unternehmen des Vermieters oder an die KÖ Cars Autovermietung
GmbH, sowie (I) an Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsbehörden oder ähnliche Stellen, (II) zur Erfüllung bestimmter gesetzlicher
Anforderungen, z.B. im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, und/oder (III) im Rahmen eines Verkaufs oder
einer Verschmelzung des Unternehmens oder von Betriebsvermögen des Vermieters oder einer Due-Diligence-Prüfung, die in Bezug auf einen
solchen Verkauf bzw. eine solche Verschmelzung durchgeführt wird.
(c) Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen des Vermieters auf der Webseite www. Bei Fragen zu Ihren personenbezogenen
Daten als Mieter können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten in der Unternehmenszentrale, Königsallee 2b, 40212 Düsseldorf,
wenden.
(d) Der Mietwagen kann mit (I) einem System zur Benachrichtigung in Notfällen („eCall-System“) und (II) Telematiksystemen und Infotainment
(„Telematiksysteme“) ausgestattet sein, die vom Hersteller („OEM“) des Mietwagens unabhängig gesteuert werden. Das eCall-System
wird bereitgestellt, um sicherzustellen, dass der Mieter und die weiteren Insassen des Mietwagens im Notfall die erforderliche Unterstützung
erhalten. Für den Fall, dass ein Mietwagen, als potenziell oder tatsächlich verloren oder gestohlen gemeldet wird, wird der Vermieter den
Zugriff auf die erforderlichen Daten der Telematiksysteme vom jeweiligen OEM anfordern. Die Kontaktdaten der OEM sowie Ihre geltenden
Datenschutzinformationen sind auf den entsprechenden Webseiten der OEM verfügbar. Die Datenschutzinformationen können Angaben zu
System- und Serviceeinschränkungen, Gewährleistungsausschlüssen, Haftungsbeschränkungen, Nutzungsbeschreibungen sowie Informationen
zur Offenlegung und Aufbewahrung von Daten, zu den individuellen Rechten des Mieters und zu Datenübermittlungen außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums beinhalten.
(e) Wenn der Mieter in diesem Mietwagen ein Satellitennavigations- oder Infotainmentsystem verwendet, ist er für sämtliche Informationen
verantwortlich, die aufgrund seiner Nutzung in den Systemen gespeichert werden. Der Vermieter kann die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit
solcher Informationen nicht garantieren. Der Mieter muss die Informationen löschen, bevor er den Mietwagen an den Vermieter zurückgibt.
Wenn er dies nicht tut, werden die nachfolgenden Nutzer des Mietwagens auf diese Informationen zugreifen können.
(f) Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters durch den Vermieter können bei Bedarf zur Verfügung
gestellt werden.

7. Schutzpakete

(a) Haftungsreduzierung: Wenn der Mieter eine Haftungsreduzierung in der Mietvertrags-Zusammenfassung auswählt, wird der Vermieter den
Mieter für Unfallschäden je Schadensfall nur bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts in Anspruch nehmen und im Übrigen freistellen.
Unfallschäden sind Schäden, die durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes plötzliches Ereignis verursacht
werden. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sowie Fehlbetankung sind keine Unfallschäden.
(I) Vollständiger oder teilweiser Wegfall der Haftungsreduzierung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorgenannte Haftungsreduzierung
tritt nicht ein, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich herbeiführt hat. Hat der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht, ist
der Vermieter berechtigt, den Mieter über den vereinbarten Betrag der Haftungsreduzierung hinaus, jedoch nur in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis, in Anspruch zu nehmen.
(II) Wegfall der Haftungsreduzierung bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten. Im Falle des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis oder eines
Verstoßes gegen Ziffer 3(c)(III), (IV), (V) oder (VII) bis (XIII) oder Ziffer 4(b)(I) bis (III), entfällt die Haftungsreduzierung vollständig, sofern der
Mieter vorsätzlich handelt. Handelt der Mieter grob fahrlässig, kann die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gemindert werden; der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Ziffer 7(a)(II) Sätze1
und 2 gelten nicht, wenn der Verstoß weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich war; der Mieter trägt die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit. Auf fehlende Ursächlichkeit
kann sich der Mieter nicht berufen, wenn er die Pflicht arglistig verletzt hat. Ziffer 7(a)(I) bleibt durch diese Ziffer 7(a)(II) unberührt.
(b) Haftpflicht gegenüber Dritten: Im Mietpreis ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung enthalten, mindestens in dem in Deutschland
gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Sie deckt jedoch keine Verletzungen von Insassen, Schäden am Mietwagen selbst oder Schäden an sich
darin oder darauf befindlichen Gegenständen ab.

8. Beendigung des Mietvertrags

(a) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit oder der Verlängerten Mietzeit oder wie anderweitig in dieser Ziffer 8 festgelegt.
(b) Der Mieter kann den Mietwagen während der Mietzeit jederzeit vorzeitig zurückgeben und den Mietvertrag nach Maßgabe der Ziffer 2
beenden.
(c) Das Recht jeder Partei zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(d) Wenn der Mieter den Mietwagen schuldhaft nicht an der vereinbarten Rückgabestation zurückgibt, kann der Vermieter- unbeschadet
etwaiger andere Rechte – den Mietwagen bei Beendigung des Mietvertrags wieder in Besitz nehmen. In dem Fall haftet der Mieter – zusätzlich
zur Rückführungsgebühr gemäß Ziffer 5(d) – für sämtliche angemessene Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederinbesitznahme des
Mietwagens entstehen.
(e) Die Beendigung des Mietvertrags berührt nicht gesetzlichen Rechte oder Rechtsbehelfe, die im Zeitpunkt der Beendigung bestehen. Etwaige
Teile des Mietvertrags, die nach einer solchen Beendigung stillschweigend weitergelten, bleiben unberührt.
(f) Der Vermieter hat das Recht, die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Mieter der Mietwagen nach Ende der Mietzeit oder der Verlängerten
Mietzeit fährt.
(g) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags durch Fortsetzung des Gebrauchs gemäß § 545 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Haftung

(a) Haftung des Mieters:
(I) Der Mieter haftet für jeden durch ihn oder einen anderen Berechtigten Fahrer schuldhaft verursachten Schaden, insbesondere für
Schäden am Mietwagen, Schäden durch Verlust des Mietwagens oder durch Nutzungsausfall sowie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen
den Mietvertrag für den dadurch verursachten Schaden nach den gesetzlichen Haftungsregelungen in vollem Umfang, es sei denn, die Parteien
haben etwas anderes im Mietvertrag vereinbart. Wenn der Mieter den Mietwagen einem nichtberechtigten Fahrer überlässt, haftet der Mieter
für jeden Schaden, den dieser nichtberechtigte Fahrer während der Benutzung des Mietwagens verursacht, es sei denn, der Schaden steht
in keinem Zusammenhang mit der Überlassung. Die Haftung des Mieters ist gegebenenfalls gemindert, wenn der Mieter eine Haftungsreduzierung
ausgewählt hat.
(II) Mieter und Vermieter vereinbaren den folgenden pauschalierten Schadensersatz/ Aufwendungsersatz, sofern der Mieter für einen
Schaden haftet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, oder der Vermieter weist nach, dass
ein höherer Schaden entstanden ist:
(aa) eine Reparaturkostenpauschale für geringfügige Schäden am Mietwagen. Die Reparaturkostenpauschale wird anhand der Standardliste
des Vermieters für geringfügige Reparaturen berechnet, die unabhängig überprüft wurde und bei Vertragsschluss einsehbar ist;
(bb) eine Bearbeitungsgebühr von bis zu EUR 20,00 je Schadensfall für die Bearbeitung der Schäden am Mietwagen.
(b) Haftung des Vermieters: Der Vermieter haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig
vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Vermieters auf bei Vertragsschluss
vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss bereits vorhandene
Mängel ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Darüber hinaus gelten sie nicht, wenn und soweit der Vermieter eine besondere Garantie übernommen hat. Gleiches gilt für die Haftung der
Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
(c) Werden nach Rückgabe des Mietwagens Wertgegenstände im Mietwagen gefunden, wird der Vermieter den Mieter benachrichtigen und
zur Abholung auffordern. Nach 3 Monaten werden die Gegenstände entsorgt.

10. Anwendbares Recht / Alternative Streitbeilegung

(a) Der Mietvertrag unterliegt deutschem Recht.
(b) Alternative Streitbeilegung ist ein Verfahren, bei dem eine unabhängige Stelle die Tatsachen eines Rechtstreits betrachtet und zu lösen
versucht, ohne dass der Mieter das Gericht anrufen muss. Die Online-Streitbeilegungsplatform der Europäischen Kommission ist abrufbar
unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Der Vermieter nimmt an Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil und ist hierzu auch
nicht verpflichtet.

11. Schlussbestimmungen

(a) Sollte ein Teil des Mietvertrags, gleich aus welchem Grund, nach dem anwendbaren Recht unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder
werden, gilt dieser Teil als gestrichen. Die Streichung berührt nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des
Mietvertrags.
(b) Eine Kopie des Beschwerdeverfahrens des Vermieters wir dem Mieter auf Anfrage von jeder Mietstation und vom Geschäftssitz des Vermieters
(siehe Ziffer 1) zur Verfügung gestellt.
(c) Der Vermieter hat schriftliche Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag an die in der Mietvertrags-Zusammenfassung eingetragene
Adresse des Mieters zu senden. Der Mieter hat schriftliche Mitteilungen an die in dem Mietvertrag eingetragene Adresse des Vermieters
zu senden.

KÖ Cars Autovermietung GmbH
Mitglied im Bundesverband der Autovermieter e.V